Krankenstand

Quellen: IL: § 35 LDG, § 24 VBG; und IIL: § 91a VBG


Ansprüche bei Dienstverhinderung

Die Landeslehrperson hat den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich zu melden. Vorlage einer ärztlichen Bestätigung: Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit von länger als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der Dienstbehörde. Entfall der Bezüge: bei eigenmächtigem, unentschuldigtem Fernbleiben von mehr als drei Tagen.

Dauer und Folgen eines Krankenstandes

Ansprüche bei IL-Vertrag (unbefristet) und pd-Schema (unbefristet)

Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt in vollem Ausmaß:

  • Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage

  • Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage

  • Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage

Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt der Vertragslehrperson die Hälfte des Monatsentgeltes:

  • Dienstdauer bis 5 Jahre: bis zu 42 Kalendertage

  • Dienstdauer bis 10 Jahre: bis zu 91 Kalendertage

  • Dienstdauer mehr als 10 Jahre: bis zu 182 Kalendertage

Beendigung des Dienstverhältnisses

Haben die Dienstverhinderungen ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Der Dienstgeber hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich die erkrankte Lehrperson vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Dienst nicht wieder angetreten wurde oder vor Ablauf der Frist keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde.

Ansprüche bei IIL-Vertrag (befristet) und pd-Schema (befristet)

Ist die Vertragslehrperson nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie bis 42 Kalendertage den Anspruch auf das Monatsentgelt (in vollem Ausmaß).

Dauert die Dienstverhinderung über die jeweiligen Zeiträume hinaus an, so gebührt der Vertragslehrperson bis 42 Kalendertage die Hälfte des Monatsentgeltes. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Vertragslehrperson auf Grund der Bestimmungen entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

Krankengeld

Während der Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch auf Krankengeld, das bei der zuständigen Krankenkasse (BVAEB oder ÖGK) zu beantragen ist. Das Krankengeld wird mittels Vorlage des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht – von Seiten des Dienstgebers erfolgt zusätzlich die Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung. Das Krankengeld ist kein Lohnersatz sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen wird. Die Gewährung des Krankengeldes erfolgt auf die Dauer von maximal 1 ½ Jahren.

Ansprüche bei pragmatisierten Lehrpersonen

Im Falle einer Dienstverhinderung durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit gebührt der pragmatisierten Lehrperson

  • bis 182 Kalendertage der Monatsbezug zu 100%

  • ab dem 183. Kalendertag 80% des Monatsbezugs.

Beobachtungszeitraum

Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiedereintritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung (genannt „Beobachtungszeitraum“).

Dienstunfall

Infolge eines Dienstunfalles kann das Monatsentgelt ganz oder zum Teil gewährt werden.

In Fall eines längeren Krankenstandes sollte sich jedes Gewerkschaftsmitglied im eigenen Interesse um Informationen bei den Gewerkschaftsvertreterinnen / Gewerkschaftsvertreter bemühen.


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Arbeitnehmerveranlagung